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Wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Unterhaltsrecht

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergibt sich für die Berechnung des Trennungs- oder nachehelichen Unterhaltes eine für alle zu beachtende Änderung:

Früher galt die die sog. Anrechnungsmethode:

Der Unterhalt einer Ehefrau, die während der Ehe keinen Beruf ausgeübte, und "lediglich" den Haus-halt führte und die Kinder versorgte (früher typische Alleinverdienerehe) wurde gekürzt, wenn sie nach der Trennung eine bezahlte Tätigkeit aufnahm. Selbst dann wenn dies zum Lebensunterhalt bitter notwendig war. Das neue Einkommen wurde ungerechterweise auf den bisherigen Unterhalt angerechnet.

Dies ändert sich jetzt :

Jetzt kommt die Differenzmethode zur Anwendung, die früher nur bei der sog. Doppelverdienerehe galt.

Ein Rechenbeispiel:

Frau zunächst Hausfrau. Mann verdiente 3600,00DM netto. Nach Abzug des Kindesunterhalts von ca. 800,00 DM verbleiben für die Berechnung des Ehegattenunterhalts 2800,00 DM. Die Ehefrau ver- dient nach der Scheidung 600,-- DM hinzu. Generell hat die Ehefrau einen Anspruch auf 1200,--DM monatlich ( 3/7 von 2800,--DM).

Unterhalt nach Anrechnungsmethode Bisher: 1200,00 DM abzüglich des eigenen Verdienstes ergibt lediglich einen Betrag von 600,-- DM.

Nunmehr Unterhalt nach Differenzmethode: 2800,-- DM Verdienst Ehemann abzügl. 600,-- DM Verdienst Ehefrau ergibt 2200,--DM; davon 3/7 ergibt 942,85 DM.

Das bedeutet eine Verbesserung der Lebenssituation der Ehefrau um immerhin 342,85 DM bzw. um knapp

57, 14 %

Daraus folgt sowohl für die Unterhaltsschuldner als auch für die Unterhaltsgläubiger in den meisten Fällen eine gravierende Änderung. Sollte der Unterhalt in Ihrem Fall daher unter auch nur teilweiser Anwendung der Anrechnungsmethode berechnet worden sein, so sollten Unterhaltsgläubiger bald reagieren. Gegebenenfalls müßte schnell der evtl. vorhandene Titel (z.B. Urteil oder Vergleich) abgeändert werden, was aber einer genauen Prüfung der Sach- und Rechtslage bedarf.

Hier bedeutet Zeit wahrlich Geld.

Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Andreas Neuber, Hauptstraße 19 , 47809 Krefeld, neuber@pnw.de

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