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Dürfen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer damit werben, daß sie Testamentsvollstreckungen übernehmen?

Ergänzung der Rechtsprechung durch OLG Düsseldorf

Nachdem das OLG Karlsruhe schon vor einiger Zeit die Werbung von Banken/ Sparkassen um "Testamentsvollstreckungen" als rechtswidrig erklärt hat, hat nunmehr auch das OLG Düsseldorf ( Entsch. vom 9.5.00 Aktenzeichen 20 U 41/00) einem Steuerberater den Hinweis auf seiner Homepage verboten, "er übernehme auch Testamentsvollstreckungen".

Dies stelle nach der derzeitigen Rechts- und Gesetzeslage einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz dar und könne deswegen nicht erlaubt sein.

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer meinen nun, diese Entscheidung könne nicht richtig sein, stehe doch klar in der Berufsordnung der Steuerberater, das Amt des Testaments- vollstreckers sei mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar (§ 57 Abs. 3 StBerG, § 39 Abs. 1 Nr. 6 BOStB).

Doch das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Natürlich kann ein Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer vom zuständigen Gericht als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden und erhält dann besonders weitgehende Befugnisse. In dieser Funktion bzw. in diesem Amt unterliegt er der Kontrolle des Gerichts und darf und muß dann fremde Rechtsangelegenheiten "besorgen", etwa Verträge kündigen, neue Verpflichtungen eingehen, die Auseinandersetzung zwischen Erben herbeiführen, die Erbenstellung prüfen und last but not least Vermächtnisse und Auflagen erfüllen. Aber immer nur mit Zustimmung und unter Kontrolle des Gerichts.

Wir er aber aufgrund eines Testaments des Erblassers als ein solcher Vollstrecker des letzten Willens des Verstorbenen eingesetzt , bleibt das Gericht zwangsläufig (weil das Gesetz dies so will) außen vor. Dann kontrollieren ihn höchstens noch die Erben.

Solche Art von Rechtsbesorgung, die gerade im Erbrecht eine hohe juristische Anforderung stellt, kann nur ausnahmsweise "Nichtfachleuten" überlassen werden. Wirbt also ein Steuerberater / Wirtschaftsprüfer in der Öffentlichkeit damit, man möge doch ihn als "neutralen" Testamentsvollstrecker einsetzen, so will er "geschäftsmäßig" als ein solcher eingesetzt werden und gerade das will das Rechtsberatungsgesetz verhindern.

Kein Anwalt darf damit werben, er könne "Bauchschmerzen" heilen, das muß und soll den Ärzten vorbehalten bleiben.

Wer als Steuerberater / Wirtschaftprüfer zukünftig mit diesem Tätigkeitsschwerpunkt wirbt, muß damit rechnen, daß ihm dies ebenfalls gerichtlich untersagt wird, weil er mit dem Verstoß gegen geltendes Recht einen Wettbewerbsvorsprung erreichen will und das ist sittenwidrig.

Bei einem Streitwert von jeweils 15.000,00 DM kommen dann Kosten von rund 4000,00 DM auf den verbotswidrig Werbenden zu.

Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Andreas Neuber, Hauptstraße 19 , 47809 Krefeld, neuber@pnw.de

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